Gesetz zur Geschlechtszugehörigkeit TSG( Transsexuellengesetz)


Das TSG von 1980 ist nicht mehr zeitgemäß. Große Teile wurden vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Es sollte in einen rechtlichen und in einen medizinischen Teil gesplittet werden. Grund: Die Vornamen-und Personenstandänderung sind reine Verwaltungsakte, die jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. Hormonbehandlungen und Operationen sind irreversibel.


Warum für einen Verwaltungsakt zwei teure Gutachten erstellt werden müssen, erschließt sich mir nicht. Es reicht das ärztliche Attest eines mit der Problematik vertrauten Mediziners, welcher die transsexuelle Prägung des Antragstellers bestätigt und geistige Erkrankungen ausschließt. Dies wird dem Meldeamt zusammen mit einem formlosen Antrag und den bisherigen Papieren ( Geburtsurkunde, Personalausweis) vorgelegt. Das MA stellt eine Liste der gewünschten Urkunden und Ausweise zusammen und reicht den Antrag an den zuständigen Amtsrichter weiter. Dieser entscheidet selbst, ob er den Antragsteller vorladen will. Bei Personen, mit Einträgen im Bundeszentralregister ist die Vorladung obligatorisch. Der Geschlechtswechsel wird für alle mit einer nur den Strafverfolgungsbehörden zugänglichen Ziffer auf dem Personalausweis/Reisepass gekennzeichnet, um D N A Prüfungen zu ermöglichen. Der Richter diktiert den amtlichen Beschluss, leitet ihn an das Meldeamt zurück, welches die Kosten errechnet und den Antragsteller informiert. Kosten des ärztlichen Attestes übernehmen die Krankenkassen und die Kosten der Ausweise und Gebühren zahlt der Antragsteller. Alles in allem kommen dafür vielleicht 300 Euro zusammen.


Jugendliche ab 16 Jahren dürfen den Antrag selbst stellen. Sie sind in jedem Fall vorzuladen und nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch einmal zu fragen, ob es bei der getroffenen Entscheidung bleiben soll.


Für Kinder unter 16 Jahre genügt die Unterschrift eines Elternteils. Dieser ist zusammen mit dem Kind vorzuladen und nach Vollendung des 18 Lebensjahres ist nachzufragen wie beim Jugendlichen.



Medizinischer Teil 


Ein mit der Problematik vertrauter Arzt(Zusatz Psychotherapie oder Psychologe) begleitet den Patienten durch die Angleichung. Er schreibt die Überweisung zum Endokrinologen und erstellt ein medizinisches Gutachten für die jeweilige Krankenversicherung. Darin sind persönliche Angaben zum Lebenshintergrund und sexueller Ausrichtung so zu formulieren, dass sie nicht als diskriminierend ausgelegt werden können. Intelligenztests sind nicht gestattet. Die Kosten übernimmt die Krankenversicherung. Operationskosten werden nach der GOÄ und der Bundespflegesatzverordnung berechnet und dürfen als Privatrechnung mit dem geltenden Satz 2,3 und 3,5 mit Begründung auch der gesetzlichen KK vorgelegt werden. Es wird keinem im Inland praktizierenden Arzt gestattet, andere Gebühren als die der GOÄ in transparenter Rechnung zu verlangen. Dies kann vom EU Parlament auch für alle Mitgliedsstaaten beschlossen werden. Nicht Mitgliedstaaten können sich dem in bilateralen Verträgen anschließen, so dass Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten auf dem europ. Kontinent hergestellt wird. Der Patient ist grundsätzlich frei in seiner Wahl der medizinischen Behandlung. Einschränkungen sind nur aus ärztlicher Sicht gestattet, wobei das psychische und physische Wohl des Patienten im Vordergrund steht.


Bei Kindern und Jugendlichen unter 17 Jahren wird wie oben verfahren, geschlechtsangleichende hormonelle Behandlungen sollen erst ab dem 17 Lebensjahr erfolgen, Operationen sind erst ab 18 zulässig. Die medizinische Behandlung erstreckt sich auf die therapeutische stärkende Begleitung und Hilfe bei z.b. Schulproblemen, Mobbing, des jungen Menschen und ab der Pubertät um medikamentöse Herauszögerung derselben. Vorzeitige irreversible Maßnahmen sind nur unter strengster Indikation erlaubt.

Auch hier zahlt die Krankenversicherung alle Kosten.


Das Recht auf ein eigenes Kind ist m.E. Teil des Artikels 1 des GG und somit ein schützenswertes Gut. Die Geburt von Kindern nach dem Geschlechtswechsel hat auf diesen keine Auswirkung. Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern, leiblichen und Adoptivkindern wird in der Bezeichnung Elter für alle Elternbeteiligten festgelegt.


Transidenten, die ihr gentisches Material (Sperma und Eizelle) für die spätere Zeugung einfrieren lassen, sind biologische Eltern. In die spätere Geburtsurkunde eines nach der geschlechtlichen Anpassungsopration geborenen Kindes sind immer die leiblichen Eltern zum Zweck der Abstammungsklärung einzutragen. Andere an der Zeugung Beteiligte sind zusätzlich einzutragen. Die Bezeichnung Mutter/ Vater entfällt und wird durch "Elter" ersetzt.


Für Transidenten, die ihre Eizellen nicht selbst austragen können, wird das Leihmutterschaftsgesetz entsprechend geändert. Nicht kommerzielle Leihmutterschaft wird in Fällen, in denen die Leihmutter das genetische Material  des Transidenten nach in vitro Fertilisation austrägt, erlaubt.


Geschlechtsanpassende medizinische Maßnahmen sind: Umfassende psychotherapeutische Begleitung, Unterdrückung der Pubertät bei Jugendlichen, gegengeschlechtliche Hormonbehandlung, operative Maßnahmen, Stimmübungen, Epilation. Die Aufzählung ist nicht endlich.  Kosten sind bei Vorlage der Diagnose von Krankenkassen und Versicherern generell zu übernehmen. Ausnahmen sind in begründeten Betrugsverdachtsfällen unter Einbeziehung von Rechtsmitteln gestattet, dürfen aber nicht zur Benachteiligung des Patienten führen.